Hüttmann & Holling GmbH – Land- und Melktechnik

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Hüttmann & Holling Land- u. Melktechnik GmbH, 24783 Osterrönfeld

 Geltungsbereich

  1. Die folgenden Geschäfts-, Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen bilden die Grundlage für alle mit unseren Abnehmern getätigten Geschäfte, seien es Kaufverträge mit neuer oder gebrauchter Ware, Werkverträge oder Werklieferungsverträge, soweit
  2. im Einzelfall etwas Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wird,
  3. für den Abschluss, die Finanzierung und Abwicklung von Teilzahlungs-geschäften nicht unsere hierfür geltenden Bedingungen zur Anwendung kommen. Im Übrigen gelten ergänzend die „Allgemeinen Lieferbedingungen für die Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“, soweit dieselben diesen Bedingungen nicht entgegenstehen.
  4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Aufträge der Vertreter sowie von diesen abgegebenen Erklärungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Fa. Hüttmann & Holling GmbH verbindlich. Terminindispositionen von Abnehmern sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Firma Hüttmann & Holling GmbH schriftlich bestätigt sind.
  5. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Geschäftsbedingungen auch für die weitere Geschäftsverbindung ausdrücklich einverstanden und verzichtet auf die Geltendmachung seiner etwa mit dem Bestellzettel oder auf anderen Schriftstücken vorgedruckten oder sonst mitgeteilten abweichenden Bedingungen.

Il. Produkte aus der Melk-, Land- u. Fütterungstechnik

  1. Änderung in der elektrischen Ausführung oder der äußeren Ausstattung unserer Erzeugnisse bleiben ohne besondere Benachrichtigung des Abnehmers vorbehalten, sofern der Wert der angebotenen Erzeugnisse nicht verändert wird.
  2. Bei Entfernen der Aufkleber oder der Typenschilder erlischt jeder Garantieanspruch. Es ist ebenfalls nicht gestattet, Geräte in der elektrischen Schaltung oder im äußeren Aussehen zu verändern.
  3. Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, unsere Geräte zu exportieren.

III. Angebot und Lieferfrist

  1. Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
  2. Eine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins oder Termins der Arbeitsaufnahme besteht nicht. Wird eine besondere Lieferfrist oder Reparaturfrist schriftlich vereinbart, so beginnt diese an dem Tage, an dem Übereinstimmung über den Auftrag zwischen Hüttmann & Holling GmbH und dem Besteller Schriftlich vorliegt. Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Fabrikations-, Betriebs- u. Transportstörungen, gleich, ob im eigenen Betrieb oder bei einem Zulieferanten, befreien Hüttmann & Holling GmbH von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist ebenso wie unrichtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferanten. Liegt ein derartiger Störungsfall vor, dann ist Hüttmann & Holling GmbH berechtigt, wenn es sich um eine vorübergehende Störung handelt, den Liefertermin bis zur Beendigung der Störung hinauszuschieben, im Falle von längerer Dauer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Dauert eine vorübergehende Störung der Liefermöglichkeit länger als 3 Monate nach Ablauf des ursprünglich vereinbarten Liefertermines, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Rücktrittserklärung ist in jedem Falle schriftlich zuzustellen. Der Besteller kann weder aus seinem Rücktritt noch aus dem von Hüttmann & Holling GmbH, noch aus einer Verlängerung des Liefertermines irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen Hüttmann & Holling GmbH herleiten.

IV. Preise

Als Preise sind die an Tage der Lieferung geltenden, von der Firma festgesetzten Preise bindend.

V. Zahlungen

  1. Reparaturen werden nur gegen Barzahlung ausgeführt.
  2. Im Übrigen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
  3. Bei barer Vorauszahlung, bei Nachnahme und bei Barzahlung der Rechnung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse, soweit im Einzelfalle keine anders laufenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
  • Maßgebend ist jeweils das Datum des Zahlungseingang. Das Rechnungsdatum muss dem Absendetag der Rechnung entsprechen. Verspätete Absendung der Rechnung beeinträchtigt nicht die Inanspruchnahme des Skontos und des Zahlungszieles. Bei nicht fristgerechter Zahlung treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Die geschuldeten Beträge sind vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens mit 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der LZB, mindestens jedoch mit 5 % zu verzinsen.
  1. Wechsel oder Schecks werden nur unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen und unter Vorbehalt gutgebracht.

Für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselprotesten wird eine Gewähr nicht übernommen. Die Hergabe von eigen oder fremden Akzepten, bei denen der Diskont vom Einreicher getragen werden muss, sowie von Teilzahlungsverträgen gilt nicht als Barzahlung und begründet kein Anspruch auf Gewährung des Kassa-Skontos. Die Entscheidung über die Annahme von Akzepten, bleibt in jedem Fall vorbehalten. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur wirksam, wenn diese mit einer Inkasso-Vollmacht versehen sind.

  • Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet.
  • Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder werden uns nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte über eine vornherein ungünstige Vermögenslage bekannt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, zur sofortigen Barzahlung fällig; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingekommen haben. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Ware wird von Hüttmann & Holling GmbH unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gem. S 455 BGB mit folgenden Erweiterungen verkauft und geliefert.

  1. Die Ware bleibt Eigentum von Hüttmann & Holling GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller,
  2. Vor dem Eigentumsübergang ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
  3. Die Weiterveräußerung ist Wiederverkäufern nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer gegen Barzahlung verkauft oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seinerseits den Kaufpreis vollständig bezahlt hat; insoweit erteilt Hüttmann & Holling GmbH seine Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden.
  1. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller für alle seitens Hüttmann & Holling GmbH bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hiermit im Voraus seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verbindung, ob sie an einen oder mehrere Kunden oder allein mit anderen Hüttmann & Holling GmbH nicht gehörenden Waren zusammen weiterverkauft wird, sicherheitshalber an Hüttmann
    & Holling GmbH (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer trotz der Abtretung zur Einziehung der Kaufpreisforderung befugt.

Auf Verlangen hat der Besteller Hüttmann & Holling GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungsbeiträge mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der realisierbare Wert der Hüttmann & Holling GmbH gegebenen Sicherungen die Gesamtforderung von Hüttmann & Holling GmbH gegebene Sicherungen die Gesamtforderung von Hüttmann & Holling GmbH um mehr als 30 %, so ist die Hüttmann & Holling GmbH auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit die erhaltenen Sicherungen nach eigener Wahl auf den Besteller zurück zu übertragen.

  1. Werden von dritter Seite von Hüttmann & Holling GmbH gelieferte Waren beim Besteller gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt von Hüttmann & Holling GmbH Kenntnis zu geben, sowie Hüttmann & Holling GmbH von der Pfändung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sofort zu benachrichtigen.
  2. Kosten von Einziehungen, Widerspruchsklagen und dergleichen trägt der Besteller.
  3. Im Falle des Konkurses, des Vergleichs-, des Vertragshilfeverfahrens oder eines Moratoriums ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich sämtliche Hüttmann & Holling GmbH gehörenden Gegenstände und Forderungen auszusondern und Hüttmann & Holling GmbH eine genaue Aufstellung dieser Gegenstände sowie der abgetretenen Außenstände unter Angabe ihrer jeweiligen Höhe und der Adressen der Schuldner einzureichen.
  4. Hüttmann & Holling GmbH ist berechtigt, sich von dem Vorhandensein gelieferter Geräte jederzeit zu überzeugen und zu diesem Zweck die Räume des Bestellers, in denen diese verwahrt werden, durch Beauftragte vertreten zu lassen. Hüttmann & Holling GmbH ist ferner berechtigt, insbesondere wenn ein in Ziff. 7 näher bezeichneter Fall einzutreten droht, auf Lager des Bestellers befindliche Geräte, soweit sie vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden, in Eigenbesitz zu nehmen und die gem. Ziff. 4 gegebenen Vorausabtretungen offenzulegen.
  5. In keinem Fall werden Hüttmann & Holling GmbH Waren in Kommission gegeben oder auf Probe oder Besichtigung überlassen.

VII. Verpackung und Versand

  1. Die Verpackung erfolgt nach fachüblichen Gesichtspunkten. Für Sonderverpackung auf Wunsch des Bestellers werden von Hüttmann & Holling GmbH die Selbstkosten berechnet.
  2. Alle Lieferungen erfolgen unfrei. Die Wahl der Versandart ist Hüttmann & Holling GmbH überlassen.
  3. Nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung seitens Hüttmann & Holling GmbH gegen Bruch, Feuer, Diebstahl und sonstige Transportschäden versichert.

VIII. Gefahrenübergang

Alle Sendungen einschl. etwaiger Rücksendungen gehen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung bei der Absendung ab Werk auf den Besteller über bzw. bereits bei der Übergabe im Werk.

IX. Haftung und Mängel

Unbeschadet einer etwa weitergehenden Verpflichtung aus einem Garantieversprechen wird eine Haftung nur in folgendem Umfang übernommen:

  1. Bei Verkauf neuer Ware haftet die Firma Hüttmann & Holling GmbH nur für nachweisliche Fabrikations- oder Materialfehler. Derartige Mängel können nach Wahl von Hüttmann & Holling GmbH durch Beseitigung der Mängel nach freier Rücksendung der Ware an das Werk, oder an Ort und Stelle, oder durch Ersatzlieferung erledigt werden. Ist Ersatz oder Beseitigung der Mängel innerhalb angemessener Frist nicht möglich, so hat der Besteller das Recht, insoweit vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  2. Beim Verkauf gebrauchter Ware wird jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
  3. Bei Werksverträgen beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf die Nachbesserung. Für Abhandenkommen oder Beschädigung der zur Reparatur übergebenen Gegenstände haften wir nur, wenn das Abhandenkommen oder die Beschädigung auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Ersatz jedes Mangels oder Mangelfolgeschadens kann nicht verlangt werden.

4 Leben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche entgegen dem obigen Ausschluss zu 1.-3. wieder auf, so entstehen Ansprüche auf Ersatz des Mangels und des Mangelschadens nur zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises bzw. dreifachen Werklohnes.

  1. Bei Werkslieferungsverträgen über die Herstellung vertretbarer Sachen gilt der Gewährleistungs-ausschluss für Kaufverträge über Neuware entsprechend bei Werkslieferverträgen über die Herstellung nicht vertretbarer Sachen die über Werkverträge.

Ohne Vereinbarung zurückgesandte Ware lagert bei Firma Hüttmann & Holling GmbH auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Rücksendung derartiger Mängelrügen muss in Originalverpackung erfolgen.

X. Abtretung von Ansprüchen gegen Hüttmann & Holling GmbH

Der Besteller kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit Hüttmann & Holling GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung von Hüttmann & Holling an einen Dritten abtreten.

XI. Gerichtsstand

Für alle aus der laufenden Geschäftsverbindung sich ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Rendsburg örtlich und sachlich zuständig. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden, handelt es sich um Kauf-, Werks- oder Werklieferungsverträge, gilt grundsätzlich deutsches Recht als vereinbart, jedoch mit den Einschränkungen durch die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

XII. Gültigkeit der Bedingungen

Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Sollten einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Geschäften zwischen uns und einem Nichtkaufmann als Abnehmer, unseren AGB entgegenstehen, so gelten die davon unberührten Bedingungen als ausdrücklich vereinbart.

Tel. +49 4331 8410-0